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   FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08   

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FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08 (https://dejure.org/2010,23808)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 4 K 227/08 (https://dejure.org/2010,23808)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Februar 2010 - 4 K 227/08 (https://dejure.org/2010,23808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

  • Justiz Hamburg

    Art 52 EGV 800/1999, Art 51 EGV 800/1999, Art 20 EGV 800/1999, Art 15 EGV 800/1999, Art 16 EGV 800/1999
    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07

    Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08
    Auch der erkennende Senat hat die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in seiner Rechtsprechung bislang als Erstattungsvoraussetzung angesehen (FG Hamburg, Urteile vom 02.09.2004, IV 385/02 und vom 28.02.2008, 4 K 48/07).

    Im Rückforderungsverfahren liegt allerdings die Beweislast dafür, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungslandes tatsächlich nicht erreicht hat, beim beklagten Hauptzollamt, wenn der Ausführer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einfuhrzolldokument vorgelegt und das Hauptzollamt daraufhin ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Beweise für die Ankunft der Waren im Bestimmungsland zu fordern, die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt bzw. die Sicherheiten freigegeben hat (FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008, 4 K 48/07).

  • FG Hamburg, 24.02.2006 - IV 219/03

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr

    Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08
    Bereits in seinem Urteil vom 24.02.2006 (IV 219/03) hat der Senat erkannt, dass der für die Zahlung differenzierter Erstattung erforderliche Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten nur erbracht wird, wenn der Ausführer innerhalb der Vorlagefrist des Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 Dokumente beibringt, die die einen Primär- bzw. Sekundärnachweis kennzeichnenden Merkmale aufweisen.
  • FG Hamburg, 02.09.2004 - IV 385/02

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung bei fehlenden Nachweisen der Einfuhr in das

    Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08
    Auch der erkennende Senat hat die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in seiner Rechtsprechung bislang als Erstattungsvoraussetzung angesehen (FG Hamburg, Urteile vom 02.09.2004, IV 385/02 und vom 28.02.2008, 4 K 48/07).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

    Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16.07.1998 (C-298/96).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-515/03

    Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08
    So hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 (der Vorgängerregelung von Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 800/1999), wonach das Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind, erkannt, dass die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr eine Bedingung für den Erhalt der differenzierten Ausfuhrerstattung ist (EuGH, Urteil vom 21.07.2005, C-515/03).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-143/07

    AOB Reuter - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der

    Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 24.04.2008 (C-143/07) erkannt, dass eine Sanktion gegen einen Ausführer, der Ausfuhrerstattung für eine Ware beantragt hat, verhängt werden kann, wenn diese Ware infolge des betrügerischen Verhaltens seines Vertragspartners nicht ausgeführt worden ist; soweit sich nämlich herausstellt, dass die Ausfuhr des Erzeugnisses, für das eine Erstattung beantragt worden ist, nicht stattgefunden hat, ist offensichtlich, dass der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, da mangels tatsächlicher Ausfuhr überhaupt keine Erstattung geschuldet wird.
  • FG Hamburg, 03.04.2007 - 4 K 128/06

    Ausfuhrerstattung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08
    Art. 51 Abs. 1 lit. a), Abs. 4 VO Nr. 800/1999 knüpft für die Sanktionserhebung nur an den objektiven Sachverhalt an und setzt kein Verschulden des Ausführers voraus (FG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007, 4 K 128/06).
  • FG Hamburg, 16.08.2012 - 4 K 106/10

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Dies hat der Senat für die Fälle, in denen der Ausführer - wie hier - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einfuhrzolldokument vorgelegt und der Beklagte daraufhin, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Beweise für die Ankunft der Waren im Bestimmungsland zu fordern, die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt bzw. die Sicherheiten freigegeben hat, bereits wiederholt entschieden (FG Hamburg, Urteile vom 28.02.2008, 4 K 48/07 - unter Hinweis insbesondere auf die die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.07.2005, C-515/03, und vom 11.01.2007, C-279/05 -, und vom 12.02.2010, 4 K 227/08).
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